Gerade per Whatsapp erhalten. Da können sich andere Bundesländer ein Beispiel ran nehmen.
Viele machen dieses Jahr Corona bedingt Urlaub an Nord oder Ostsee. Diese Genehmigung hilft!
Dienstgebäude: Brockdorff-Rantzau-Str. 70 | 24837 Schleswig | Telefon 04621 387-0 | Fax 04621 387-55 |
Schleswig, d. 04.02.2020
Genehmigung
zur Suche mit einem Metalldetektor an den Badestränden der Nord- und Ostsee und der
Binnenseen
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere
Denkmalschutzbehörde erteilt hiermit gemäß § 13 i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zum
Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchG SH 2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle
denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie
insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor
an den ausgewiesenen Badestränden der Nord- und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-
Holsteins (mit Ausnahme des Gebietes der Hansestadt Lübeck) unbeschadet der Rechte
Dritter. Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen (u. a. Betretungsrechte,
Naturschutzrecht, Eigentumsrechte an gefundenen und nicht herrenlosen Gegenständen etc.)
werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Die Genehmigung ist auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen.
Diese Genehmigung gilt nur für die Metalldetektorsuche innerhalb des nachstehend definierten
Geltungsbereiches. Für alle anderen Bereiche bedarf es zum Schutz von Kulturdenkmalen einer
gesonderten Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 DSchG SH 2015 durch das
Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein oder für das Gebiet der Hansestadt Lübeck, durch
die Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Lübeck (Archäologie und Denkmalpflege, Meesenring
8, 23539 Lübeck).
Die ungenehmigte Suche kann bei erkennbarem Vorsatz einen Straftatbestand (§ 19 DSchG SH),
bei Fahrlässigkeit zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 DSchG SH 2015) darstellen.
Geltungsbereich:
Die Genehmigung gilt nur für Strände an Nord- und Ostsee und der Binnenseen, die vom
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung als ausgewiesene
Badestrände im Schwimm- und Badestellenatlas (
de/viewer/resources/apps/SWIM/index.html?lang=de) verzeichnet sind.
Der Strand ist jeweils auf der Wasserseite durch das mittlere Tideniedrigwasser (MTnw)
oder das Watt bzw. an tidefreien Ufern durch den mittleren Wasserstand (MW) und an der
Landseite durch den Beginn des Pflanzenwuchses, die Böschung der Steilküste oder den
Dünenfuß begrenzt.
Die Genehmigung gilt nicht für seewärtige Bereiche, die regelmäßig von Wasser überspült sind
und sie gilt nicht für landseitige Bereiche, die an den Strand angrenzen wie z. B. Freizeitflächen,
- 2 -
Campingplätze oder angrenzende Landwirtschaftsflächen oder sonstige Flächen wie z. B. Naturschutzgebiete.
Es besteht eine gesetzliche Mitteilungs- und Anzeigepflicht für das Entdecken oder Auffinden von Kulturdenkmalen (§ 15 DSchG SH 2015, Funde). Zu den Kulturdenkmalen können neben archäologischen Funden auch solche der neueren Geschichte zählen. Sollten Sie daher während Ihrer Suche entsprechende Funde feststellen, bitte ich um unverzügliche Mitteilung an das Geschäftszimmer des ALSH unter 04621 387-0 bzw. alsh@alsh.landsh.de. Es stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne mit Rat zur Verfügung. Nach § 15 DSchG SH 2015 kann das Archäologische Landesamt unbeschadet des Eigentumsrechts eine befristete Aushändigung zur wissenschaftlichen Bearbeitung verlangen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei der Suche mit Metalldetektoren, auch an ausgewiesenen Badestränden, die Möglichkeit des Auffindens von Kampfmitteln besteht. In solchen Fällen ist unverzüglich die entsprechende Ordnungsbehörde oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen (§ 3 KampfmV SH 2012). Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen (§ 5 KampfmV SH 2012). Der unsachgemäße Umgang mit Munition oder Teilen davon kann tödlich sein! Es sollte daher unbedingt auch die Fundstelle bis zum Eintreffen der verständigten Behörde entsprechend gegen den Zutritt unbeteiligter Personen, vor allem durch Kinder, gesichert werden. Aufgrund dieser nicht zu unterschätzenden Gefahren empfehlen wir dringend, dass Minderjährige nur in Begleitung ihrer aufsichts- und haftungspflichtigen Erziehungsberechtigten die Suche mit einem Metalldetektor ausüben.
Sonstige Hinweise:
Die oben genannten Gesetze und Verordnungen sind im Internet (
Bei verlorenen Gegenständen ist § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (Anzeigepflicht des Finders) zu beachten.
Es kann durchaus vorkommen, dass das Suchen mit einem Metalldetektor an bestimmten Badestränden oder Strandabschnitten zu bestimmten Zeiten unerwünscht oder gar verboten ist. Das ALSH hat hierauf keinen Einfluss, da dies Sache der Eigentümer oder Pächter ist.
Dieser Bescheid ist gemäß § 22 DSchG gebührenfrei.
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Abteilung Denkmalschutz und Archäologische Landesaufnahme
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig
Bitte druckt euch die Genehmigung aus!
Viele machen dieses Jahr Corona bedingt Urlaub an Nord oder Ostsee. Diese Genehmigung hilft!
Du musst registriert sein, um Links zu sehen. Registriere dich bitte hier
Dienstgebäude: Brockdorff-Rantzau-Str. 70 | 24837 Schleswig | Telefon 04621 387-0 | Fax 04621 387-55 |
Schleswig, d. 04.02.2020
Genehmigung
Du musst registriert sein, um Links zu sehen. Registriere dich bitte hier
zur Suche mit einem Metalldetektor an den Badestränden der Nord- und Ostsee und der
Binnenseen
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere
Denkmalschutzbehörde erteilt hiermit gemäß § 13 i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zum
Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchG SH 2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle
denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie
insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor
an den ausgewiesenen Badestränden der Nord- und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-
Holsteins (mit Ausnahme des Gebietes der Hansestadt Lübeck) unbeschadet der Rechte
Dritter. Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen (u. a. Betretungsrechte,
Naturschutzrecht, Eigentumsrechte an gefundenen und nicht herrenlosen Gegenständen etc.)
werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Die Genehmigung ist auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen.
Diese Genehmigung gilt nur für die Metalldetektorsuche innerhalb des nachstehend definierten
Geltungsbereiches. Für alle anderen Bereiche bedarf es zum Schutz von Kulturdenkmalen einer
gesonderten Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 DSchG SH 2015 durch das
Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein oder für das Gebiet der Hansestadt Lübeck, durch
die Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Lübeck (Archäologie und Denkmalpflege, Meesenring
8, 23539 Lübeck).
Die ungenehmigte Suche kann bei erkennbarem Vorsatz einen Straftatbestand (§ 19 DSchG SH),
bei Fahrlässigkeit zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 DSchG SH 2015) darstellen.
Geltungsbereich:
Die Genehmigung gilt nur für Strände an Nord- und Ostsee und der Binnenseen, die vom
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung als ausgewiesene
Badestrände im Schwimm- und Badestellenatlas (
Du musst registriert sein, um Links zu sehen. Registriere dich bitte hier
.de/viewer/resources/apps/SWIM/index.html?lang=de) verzeichnet sind.
Der Strand ist jeweils auf der Wasserseite durch das mittlere Tideniedrigwasser (MTnw)
oder das Watt bzw. an tidefreien Ufern durch den mittleren Wasserstand (MW) und an der
Landseite durch den Beginn des Pflanzenwuchses, die Böschung der Steilküste oder den
Dünenfuß begrenzt.
Die Genehmigung gilt nicht für seewärtige Bereiche, die regelmäßig von Wasser überspült sind
und sie gilt nicht für landseitige Bereiche, die an den Strand angrenzen wie z. B. Freizeitflächen,
- 2 -
Campingplätze oder angrenzende Landwirtschaftsflächen oder sonstige Flächen wie z. B. Naturschutzgebiete.
Es besteht eine gesetzliche Mitteilungs- und Anzeigepflicht für das Entdecken oder Auffinden von Kulturdenkmalen (§ 15 DSchG SH 2015, Funde). Zu den Kulturdenkmalen können neben archäologischen Funden auch solche der neueren Geschichte zählen. Sollten Sie daher während Ihrer Suche entsprechende Funde feststellen, bitte ich um unverzügliche Mitteilung an das Geschäftszimmer des ALSH unter 04621 387-0 bzw. alsh@alsh.landsh.de. Es stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne mit Rat zur Verfügung. Nach § 15 DSchG SH 2015 kann das Archäologische Landesamt unbeschadet des Eigentumsrechts eine befristete Aushändigung zur wissenschaftlichen Bearbeitung verlangen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei der Suche mit Metalldetektoren, auch an ausgewiesenen Badestränden, die Möglichkeit des Auffindens von Kampfmitteln besteht. In solchen Fällen ist unverzüglich die entsprechende Ordnungsbehörde oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen (§ 3 KampfmV SH 2012). Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen (§ 5 KampfmV SH 2012). Der unsachgemäße Umgang mit Munition oder Teilen davon kann tödlich sein! Es sollte daher unbedingt auch die Fundstelle bis zum Eintreffen der verständigten Behörde entsprechend gegen den Zutritt unbeteiligter Personen, vor allem durch Kinder, gesichert werden. Aufgrund dieser nicht zu unterschätzenden Gefahren empfehlen wir dringend, dass Minderjährige nur in Begleitung ihrer aufsichts- und haftungspflichtigen Erziehungsberechtigten die Suche mit einem Metalldetektor ausüben.
Sonstige Hinweise:
Die oben genannten Gesetze und Verordnungen sind im Internet (
Du musst registriert sein, um Links zu sehen. Registriere dich bitte hier
) einsehbar.Bei verlorenen Gegenständen ist § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (Anzeigepflicht des Finders) zu beachten.
Es kann durchaus vorkommen, dass das Suchen mit einem Metalldetektor an bestimmten Badestränden oder Strandabschnitten zu bestimmten Zeiten unerwünscht oder gar verboten ist. Das ALSH hat hierauf keinen Einfluss, da dies Sache der Eigentümer oder Pächter ist.
Dieser Bescheid ist gemäß § 22 DSchG gebührenfrei.
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Abteilung Denkmalschutz und Archäologische Landesaufnahme
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig
Bitte druckt euch die Genehmigung aus!
Anhänge
Du musst registriert sein im Schatzsucherforum, um Bilder als Anhang zu sehen. Registriere dich bitte hier